Satzung des Angelverein "Roßbach/Schlacht – Großkayna" e.V.
im Landesanglerverband Sachsen – Anhalt e.V.
§ 1
Vereinsbezeichnung
1. Der Angelverein führt den Namen „Roßbach/Schlacht – Großkayna“ e.V.
nachfolgend als Verein bezeichnet.
2. Er hat seinen Sitz beim jeweils gewählten 1.Vorsitzenden des Vereins.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist
eine Vereinigung von Sportanglern.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Gerichtsstand ist das Vereinsregister am AG Stendal, der Verein ist unter VR 46369 eingetragen.
6. Er ist dem Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V. (ehem. im DAV e.V.) angegliedert.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein ist eine einheitliche, unabhängige und demokratische Vereinigung von Sportanglern.
Der Vorstand wird durch die Mitglieder gewählt und arbeitet ehrenamtlich.
Er ist den Mitgliedern gegenüber rechenschaftspflichtig.
Zu den Aufgaben gehören:
1. Beratung und Weiterbildung der Mitglieder des Vereins zum Angelsport, Natur- u. Umweltschutz. Enge Zusammenarbeit mit den Natur- u. Umweltschutzbehörden zur Erhaltung der Flora u. Fauna der Gewässer.
2. Hege und Pflege des Fischbestandes und die sportliche Art Fische zu fangen.
3. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf die Gewässer.
4. Förderung der Sportkameradschaft und der Geselligkeit.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar sein Ziel auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit.
Gewinne sind nur für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden.
Es werden keine Anteile ausgeschüttet.
Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung sind für den Verein verbindlich.
Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und Rasse neutral.
§ 3
Organe des Vereins
1. Vorstand
Der Vorstand wird im Zyklus von 4 Jahren auf der Grundlage der Wahlordnung
des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. gewählt.
Der Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB besteht aus dem
1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Hauptkassierer/Kassenwart und dem Schriftführer.
Stellvertreter werden funktionell gewählt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2.Vorsitzenden oder einem dafür vom Vorstand beauftragtem Vorstandsmitglied vertreten.
Finanzgeschäfte bedürfen der Unterschrift des Kassenwart und des Vorsitzenden odereines seiner Stellvertreter (Vieraugenprinzip).
Der Vorstand kann durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung abberufen werden.
2. Mitgliederversammlung
Das höchste Organ ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes und den Finanzbericht entgegen,beschließt über Vorlagen und Anträge, wählt den Vorstand und die Kassenprüfer sowie die Delegierten zum Landesverbandstag.
Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter – nach demokratischen Grundsätzen geleitet.
Die Wahlen erfolgen entsprechend der Wahlordnung des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. .
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden; sie muss einberufen werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder eine solche fordert.
Über die Versammlungen, Konferenzen und Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen,die mindestens alle Anträge und Beschlüsse enthalten müssen.
Sie sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.
3. Ehrenrat
Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus
Er hat die Aufgabe,
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der bereit ist, die Satzung und Ordnungen des Vereins sowie des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt und die Fischereiordnung anzuerkennen.
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist abhängig von der bestandenen Aufnahmeprüfung.
Die ordentliche Mitgliedschaft zum Verein umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft im Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V. .
Förderndes Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Bürger werden, der Aufnahme begehrt, ohne selbst den Angelsport ausüben zu wollen.
Sie erhalten den Ausweis der Vereinszugehörigkeit und haben den von der Mitgliederversammlung für fördernde Mitglieder beschlossenen Jahresbeitrag zu entrichten.
Sie haben das Recht, an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmenantragesbeim Vorstand in einer Mitgliederversammlung.
Bedingung ist, dass der Antragsteller Inhaber eines gültigen Fischereischeines ist
Mitgliedsjahresbeitrag (beinhaltet die Jahresangelberechtigung) und weitere festgelegte Beiträge sind nach der Aufnahme für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.Die Aufnahme erfolgt durch mind. Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Versammlung
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
Der mit dem Jahresbeitrag zu entrichtende Pflichtstundenbeitrag wird bei Austritt des Mitgliedesbei erbrachter Leistung sofort ausgezahlt.
Die Rechte eines Mitgliedes enden, wenn fällige Beiträge oder andere geldliche Verpflichtungen nichtfristgerecht gezahlt oder geleistet bzw. dem Vorstand keine entschuldigenden Gründe gemeldet wurden.
Mitglieder, die sich durch herausragende Leistungen für die Entwicklung des Vereins verdient gemacht haben, können durch den Vorstand Anerkennung bzw. Ehrung ideeller, finanzieller oder materieller Art erhalten.
Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung welche jährlich festgelegt wird.
Beschlüsse dazu sind mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes zu fassen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Beiträge zu entrichten.Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied
§ 7
Erziehungsmaßnahmen
Anstatt auf Ausschluss kann der Verein erkennen auf
Das Mitglied ist zur Entscheidungsfindung schriftlich einzuladen.
Ein unentschuldigtes Fernbleiben behindert die Entscheidungsfindung nicht.
Das Mitglied ist schriftlich von der Entscheidung zu informieren.
Gegen die Entscheidung kann das Mitglied innerhalb von 4 (Vier) Wochen nach Zugangder Entscheidung Berufung einlegen.
Über die Berufung entscheidet der Ehrenrat.
Macht das Mitglied innerhalb der Rechtsmittelfrist nach Zustellung des Beschlusses keinen Gebrauchvon der Berufung, ist der Beschluss rechtskräftig.
Ein Antrag des Mitgliedes an die ordentlichen Gerichte um Nachprüfung und Aufhebung des Beschlusses ist nicht möglich.
Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder dem Ehrenrat ist unstatthaft
Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht mehr auf Vereinspapiere einschließlich des Fischereierlaubnisscheines, Objektschlüssel oder zur Nutzung überlassenes Vereinseigentum ist zurückzugeben.
Mit dem Austritt oder dem Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte der Vereinsmitgliedschaft,der Nutzung der Vereinseinrichtungen und insbesondere das Recht zur Ausübung des Angelsportes an bzw. auf Verbandsgewässern.
§ 8
Haushalt und Finanzen
Die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden aus Mitgliedsbeiträgen, Erträgen desVereinsvermögens, Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen bestritten.
Der Mitgliedsbeitrag wird gemäß Beitragsordnung für Senioren, Schüler/Jugend und für fördernde Mitglieder geregelt und kann durch Beschluss den Erfordernissen angepasst werden.
Die Kassen-, Bank- und Buchführung obliegt dem Hauptkassierer.Er ist verpflichtet, entsprechend der Finanzrichtlinie die dazu notwendigen Unterlagen anzulegen und zu führen.
Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen-, Bank- und Buchführung zu überzeugen und zum Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.
Sie haben das Ergebnis der Prüfung regelmäßig im Vorstand und auf den Mitgliederversammlungen mitzuteilen.
Der Antrag zur Entlastung des Vorstandes ist zu unterbreiten bzw. die Gründe für die Ablehnung der Entlastung werden bekannt gegeben.
Den beiden Vorsitzenden und den Kassenprüfern ist jederzeit die Einsicht in die Unterlagen zu gestattenund es ist Auskunft zu erteilen.
Die Verwaltungsausgaben sind auf das notwendige Maß zu beschränken und nachzuweisen.
Ausgaben für Werbung und Repräsentation dürfen nur nach vorheriger Zustimmung mit einfacher Mehrheit des Vorstandes getätigt werden.
Die Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer/Revisoren wird pauschal
durch Zweidrittelmehrheit im Vorstand festgelegt und umfasst Sitzungsgelder, Fahrkosten, Telefongebühren und andere anfallende Auslagen die ursächlich im Interesse des Vereins erfolgen.
Die Aufwandentschädigungen für im Verein tätige Fischereiaufseher sind vom Verein zu tragen sofern sie nicht vom Landesanglerverband Sachsen-Anhalt (LAV) oder Landesfischereiverband(LFV S-A) getragen werden.
Der Finanzplan des Vereins wird jährlich erstellt und in der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 9
Schlussbestimmung
Auf der Grundlage der Satzung gelten Ordnungen und Richtlinien des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. im DAFV e.V.
Dazu gehören:
Zum Kreisanglerverein Merseburg e.V. des LAV e.V. im DAFV e.V. wird eine gute und kooperative Zusammenarbeit gestaltet.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins wird der gesamte Besitz
dem Kreisanglerverein Merseburg e.V. im LAV S.-A. e.V. im DAFV e.V. zur Nutzung als Begegnungs-und Ausbildungsstätte sowie als Anglerstützpunkt am „ Großkaynaer See“ zur gemeinnützigen Verwendung übergeben.
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21.05.2015 beschlossen und tritt mit Beglaubigung durch das AG Stendal/Vereinsregister am …………. in Kraft.
Angelverein Rossbach Schlacht Grosskayna e.V.
am See
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letzte Aktualisierung
am 23.05.2023
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